Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 31 Hilfsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/31#abs-1 (1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/31#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 31 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 20.02.2001 – B 2 U 9/00 RZitiert von 2
- BSG, 11.09.2001 – B 2 U 38/00 RZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 – L 8 U 3733/12
- BSG, 22.06.2004 – B 2 U 11/03 RZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2018 – L 16 U 196/16
- SG Mannheim, 19.10.2011 – S 14 U 2090/10
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 09.09.2025 – L 8 U 43/18
- LSG NRW, 06.09.2022 – L 15 U 316/17Zitiert von 1
- LG München II, 01.04.2022 – 26 O 18070/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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